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   BFH, 03.08.1973 - III R 142/72   

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https://dejure.org/1973,1193
BFH, 03.08.1973 - III R 142/72 (https://dejure.org/1973,1193)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1973 - III R 142/72 (https://dejure.org/1973,1193)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1973 - III R 142/72 (https://dejure.org/1973,1193)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Restvermögens - Erlaß von Vermögensabgabe - Erlaß von Soforthilfeabgabe - Billigkeitsgründe - Zurechnungen - Erhöhung der Einheitswerte - Reparaturaufwendungen - Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 163
  • BStBl II 1973, 770
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.08.1969 - III R 9/69

    Erlaß von Vermögensabgabe - Vermögensverfall - Abrechnungen vom Restvermögen -

    Auszug aus BFH, 03.08.1973 - III R 142/72
    Haben die Verwaltungsbehörden einen Erlaß von Vermögensabgabe aus Billigkeitsgründen aufgrund dieser Richtlinien abgelehnt, so müssen die Steuergerichte im Rechtsmittelverfahren prüfen, ob sich die vom BdF getroffene Regelung innerhalb der Grenzen hält, die das GG und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen, und ob die Verwaltungsbehörden bei dieser Entscheidung die Verwaltungsanordnungen des BdF richtig angewandt haben (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1969 III R 9/69, BFHE 97, 140, BStBl II 1970, 49, und die dort zitierten Entscheidungen).

    Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß diese Regelung keinen Bedenken unterliegt (vgl. BFH-Urteil III R 9/69).

  • BFH, 21.03.1969 - III 208/65

    Vermögensverfall - Erlaß von Vermögensabgaben - Restvermögen - Erlaßzeitraum

    Auszug aus BFH, 03.08.1973 - III R 142/72
    So hat er in dem Urteil vom 21. März 1969 III 208/65 (BFHE 97, 136, BStBl II 1970, 28) Zurechnungen in Höhe des Herstellungsaufwands für neuerrichtete Gebäude für zulässig erklärt.
  • BFH, 08.07.1977 - III R 26/75

    Erlaß - Außerordentlicher Vermögensverfall - Ermittlung des Restvermögens -

    Der BFH habe im Urteil vom 3. August 1973 III R 142/72 (BFHE 110, 163, BStBl II 1973, 770) entschieden, daß nur solche Aufwendungen bei der Hinzurechnung zum Restvermögen in Betracht kommen könnten, die über das zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gebäudes erforderliche Maß hinausgingen.

    In der Entscheidung III R 142/72 hat der erkennende Senat zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen auf ein Grundstück, die nicht zu einer Erhöhung des Einheitswerts geführt haben, als Vermögensumschichtung im Sinne der Erlaßrichtlinien angesehen werden können.

  • BFH, 07.05.1981 - VII R 64/79

    Schonfrist - Säumniszuschläge - Billigkeitsrichtlinien

    Dabei haben die Gerichte zu beachten, ob sich die in ihnen getroffenen Regelungen innerhalb der Grenzen halfen, die das Grundgesetz und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (BFH-Urteil vom 3. August 1973 III R 142/72, BFHE 110, 163, BStBl II 1973, 770, mit weiteren Nachweisen; vgl. - ebenfalls mit weiteren Nachweisen - Abschn. IV Nr. 2 der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, und BFH-Urteil vom 27. März 1958 V z 181/57 U, BFHE 66, 647, BStBl III 1958, 248).
  • BFH, 25.11.1980 - VII R 17/78

    Branntweineigenlager - Inhaber - Entlastung um den vollen Betrag der

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß Richtlinien für Billigkeitsmaßnahmen in bezug auf bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle von den Gerichten zu beachten sind, wenn sich die in ihnen getroffenen Regelungen innerhalb der Grenzen halten, die das Grundgesetz und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (BFH-Urteil vom 3. August 1973 III R 142/72, BFHE 110, 163, BStBl II 1973, 770, mit weiteren Nachweisen; vgl. - ebenfalls mit weiteren Nachweisen - Abschn. IV Nr. 2 der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, und BFH-Urteil vom 27. März 1958 V Z 181/57 U, BFHE 66, 647, BStBl III 1958, 248).
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